Liegenschaften werden wie anderes bewegliche oder unbewegliches Vermögen bereits in bei der Vermögenssteuer veranlagt. Zusätzlich erheben gewisse Kantone und Gemeinden noch eine Objektsteuer in Form der Liegenschafts- oder Grundsteuer. Dabei sind i.d.R. natürliche und juristische Personen gleichermassen steuerpflichtig. Da die Erhebung einer derartigen Objektsteuer in der Kompetenz der Kantone liegt, gibt es diverse kantonale und kommunale Unterschiede zu beachten.
Als Objektsteuer wird der volle Wert des Grundstücks besteuert, ohne dass Schulden vom Wert abgezogen werden könnten. Auch die individuelle Leistungsfähigkeit der Person ist für die Besteuerung nicht massgebend. Es handelt sich um eine Steuer, die proportional zum Wert des Grundstücks erhoben wird. Die Steuersätze werden dabei in allen Kantonen in Promille ausgedrückt und es kommt kein Steuerfuss zur Anwendung. Steuerpflichtig ist grundsätzlich der Eigentümer der Liegenschaft. Besteht ein Nutzniessungsverhältnis, so ist der Nutzniesser steuerpflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, wo die steuerpflichtige Person ihren steuerlichen (Wohn-) Sitz hat. Die Steuer ist am Ort, wo die Liegenschaft liegt, geschuldet.